Beweislast
Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass der Zahnarzt gegen die Regeln zahnärztlicher Kunst verstossen oder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Im Haftungsprozess muss der Patient seine Ansprüche gegen den Zahnarzt geltend machen. Es kann im Einzelfall bis zu einer Beweislastumkehr führen (Grundsatz der Waffengleichheit), insbesondere wenn der Zahnarzt seine Berufspflicht verletzt hat und dies für den Schaden kausal (ursächlich) sein könnte. Anscheinsbeweis: Teilweise Verlagerung der Beweislast auf den Zahnarzt bei Verletzung von Berufspflichten als Ursache für Schaden (unterlassene Aufklärung) oder bei groben Behandlungsfehlern. Er hat zu belegen, dass ein typischer Schaden nicht auf seinen Fehler zurück geht. Zeugnisverweigerungsrecht: Ein Zahnarzt kann zur Aussage im Prozess nicht gezwungen werden, wenn die ärztliche Schweigepflicht dem entgegen steht.